§ 171 StPO Anordnung

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 undin den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.Im Fall des Absatz eins, ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Absatz 2, eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
  4. (4)Absatz 4Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50, § 59 Abs. 1) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass erDem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (Paragraph 50,, Paragraph 59, Absatz eins,) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
    1. 1.Ziffer eins soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie soweit er nicht freizulassen ist (Paragraph 172, Absatz 2,), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (Paragraphen 172, Absatz eins und 3 und 174 Absatz eins,), sowie
    2. 2.Ziffer 2berechtigt ist,
      1. a.Litera aeinen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Artikel 4, Absatz 7, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 4,) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 5, nicht zu tragen hat,
      2. b.Litera bBeschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
      3. c.Litera cseine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Artikel 36, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,),
      4. d.Litera dZugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (Paragraphen 66 bis 74 StVG).
    Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2,) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96).
In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.9999
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