Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist – dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:
1.Ziffer einsunter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, BGBl. Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oderunter Folter (Artikel 7, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, Artikel 3, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Artikel eins, Absatz eins, sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,) zustande gekommen sind, oder
2.Ziffer 2sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.
(2)Absatz 2Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.Aussagen, die auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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