Begründung: Mit Beschluss vom 14.2.2008 (ON 5) erfolgte gemäß § 105 Abs 1 StPO die Bewilligung der Anordnung auf Festnahme der Staatsanwaltschaft Wels vom 9.1.2008 (ON 4) betreffend den Moldawier I***** G***** wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 1., 3. und 4. Fall StGB. Nach Berichtigung der Festnahmeanordnung hinsichtlich der angenommenen Delikte (§§ 127, 128 Abs ... mehr lesen...
Norm: EU-JZG §29 Abs1StPO §171
Rechtssatz: Während die dem europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Festnahmeanordnung schon nach den Bestimmungen der StPO einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, ist der europäische Haftbefehl selbst - auf Basis der Festnahmeanordnung - von der Staatsanwaltschaft zu erlassen und nicht gesondert vom Gericht zu bewilligen. Entscheidungstexte 7 Bs 153/08m ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §171 GStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Wurde rechtsirrtümlich Diebstahl anstatt Veruntreuung angenommen, so gereicht dieser Subsumtionsirrtum dem Angeklagten zum Nachteil, weil Diebstahl gegenüber Veruntreuung schon wegen der Qualifikationsbestimmung des § 176 I lit b StG die schwerer strafbare Handlung darstellt. Entscheidungstexte 12 Os 15/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974 ... mehr lesen...