Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„Personenfahndung“ jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft,
2.
„Sachenfahndung“ jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer Sicherstellung.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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