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(1) Die Förderung kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen, | |||||||||
4. | in der Übernahme von Bürgschaften | |||||||||
5. |
|
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016
(1) Die Förderung kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von Förderungsbeiträgen, | |||||||||
4. | in der Übernahme von Bürgschaften | |||||||||
5. |
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(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016