§ 9 Stmk. KMG Ermächtigung des Landeshauptmannes

Stmk. KMG - Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.

(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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