Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Stmk. KMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Stmk. KMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Stmk. KMG