Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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