Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
Im Bezirks-Verordnungsblatt sind kundzumachen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
Besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Inkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend überarbeitet werden, dass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke“ zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.
Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Steiermark dienen, können im Internet ebenfalls unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ oder der Adresse „www.steiermark.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. 44/2015, LGBl. Nr. 84/2022
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1976, außer Kraft.
LGBl. Nr. 49/1999 (XIII. GPStLT EZ 197, 680, 808, 826)
LGBl. Nr. 135/2013 XVI. GPStLT RV EZ 2146/1 AB EZ 2146/3)
LGBl. Nr. 44/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3350/1 AB EZ 3350/4)
LGBl. Nr. 84/2022 (XVIII. GPStLT RV EZ 2367/1 AB EZ 2367/2)
Herausgabe | |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022