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Die mit der Kundmachung betrauten Organe sind ermächtigt, aus Anlaß(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Bestimmungen über das InkrafttretenInkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend zu überarbeitenüberarbeitet werden, daßdass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013
Die mit der Kundmachung betrauten Organe sind ermächtigt, aus Anlaß(1) Aus Anlass des Inkrafttretens von Novellen können bei der Kundmachung die Bestimmungen über das InkrafttretenInkrafttretens-bestimmungen redaktionell dahin gehend zu überarbeitenüberarbeitet werden, daßdass die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
(2) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter anderer Gesetzesbeschluss oder eine noch nicht kundgemachte Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zitiert, ist die Zitierung bei der Kundmachung zu ergänzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013