(1) Die §§ 1 bis 4 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben nicht ein Distriktsarzt nach dem Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 58/1976, bestellt und im Aktivstand tätig ist.
(2) Jeder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzte Sanitätsdistrikt bleibt bestehen, solange ein Distriktsarzt dort im Aktivstand tätig ist.
(3) Für Distriktsärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sind, gilt Folgendes:
1. | Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976 in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||||
2. | Die Distriktsärzte des Aktivstandes sind weiterhin verpflichtet, den Berufssitz in einer Gemeinde ihres Sanitätsdistriktes zu haben. Sie sind weiters verpflichtet, weiterhin fachliche Aufgaben des Gesundheitswesens, die der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, zu besorgen. Sie sind schließlich verpflichtet, die im § 2 genannten Aufgaben mit zu besorgen; hierbei sind sie an die Weisungen der Gemeindeorgane gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich. |
(4) Jene Gemeinden, für die Distriktsärzte tätig sind, haben dem Land 80% der Kosten für deren Aktivbezüge im Verhältnis ihrer nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl zu ersetzen. Das Ergebnis jeder Volkszählung ist ab dem 1. Jänner des auf deren Veröffentlichung folgenden Jahres anzuwenden. Wenn einer Gemeinde nicht für ihr ganzes Gemeindegebiet Distriktsärzte zur Verfügung stehen, so ist dies bei der Einwohnerzahl angemessen zu berücksichtigen.
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