§ 3 Stmk. GSG Gemeindearzt

Stmk. GSG - Steiermärkisches Gemeindesanitätsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur fachlichen Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Berufssitzes bzw. Wohnsitzes angenommen werden kann, dass er diese Aufgaben auch erfüllen kann (Gemeindearzt).

(2) Den Gemeindeärzten obliegt auch die Erstattung von Gutachten für die Gemeinde. Gemeindeärzte und deren Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.

(3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde einen Vertrag mit einem oder mehreren Ärzten abzuschließen.

(4) Der Vertrag nach Abs. 3 zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Art und Umfang der Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt verpflichtet;

b)

Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit und Befangenheit;

c)

die Gründe für die Auflösung der Vereinbarung und

d)

die Regelung für die Bestellung eines Vertreters.

(5) Das Entgelt für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen wird durch Verordnung der Landesregierung festgestetzt, wobei dieses auch den Zeitaufwand und die Beanspruchung zu berücksichtigen hat, soweit nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist. Dieses Entgelt kann auch in Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Ärztekammer für Steiermark, der Steiermärkische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund zu hören.

(6) Neben dem Entgelt nach Abs. 5 gebührt den Gemeindeärzten die allfällige Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes nach den Vorschriften des Landesreisegebührengesetzes.

In Kraft seit 07.08.2003 bis 31.12.9999
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