Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 so zu gestalten, dass die Gemeinden die örtliche Gesundheitspolizei und die ihnen sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens erfüllen können.
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