(1) Jeder gültige Beschluss des Stadtsenats ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem (ihrem) Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitglieds des Stadtsenats zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), dass ein Beschluss des Stadtsenats bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Werden durch den neuerlichen Beschluss des Stadtsenats die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, dass die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluss des Stadtsenats aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) anzuweisen, den Beschluss zu vollziehen.
(Anm: LGBl.Nr. 34/2014)
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