(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat vor Antritt seines (ihres) Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestimmungen über das vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
0 Kommentare zu § 24 StL 1992