(1) Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85% und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75% der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht übersteigen dürfen.
(2) Abs. 1 und § 25 sind nur mehr für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Mitglieder des Stadtsenats anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
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