Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den (die) nach § 28 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) vertreten (geschäftsführende(r) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin)).
In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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