(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderats verliert sein Mandat,
1. | wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt; | |||||||||
2. | wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen; | |||||||||
3. | wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats verliert sein Mandat,
1. | wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung verliert; | |||||||||
2. | wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert; | |||||||||
3. | wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(4) Der Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 2 und des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 34/2014)
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