Art. 3 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Staatsanwaltschaft kannArt. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGBdenen die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden oder ihre OrganeVerjährung nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets bedienenschon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auchverjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben dienach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer GeltungFassung des § 196 Abs. 4 FinStrG wahrzunehmenBundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 strafbaren Handlung erfüllen würden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2015

(1) Die Staatsanwaltschaft kannArt. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGBdenen die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden oder ihre OrganeVerjährung nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets bedienenschon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auchverjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben dienach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer GeltungFassung des § 196 Abs. 4 FinStrG wahrzunehmenBundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2014 strafbaren Handlung erfüllen würden.