Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.Der Täter ist in den Fällen der Paragraphen 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.Die Bestimmungen der Paragraphen 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
(3)Absatz 3Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.Wegen der im Paragraph 317, mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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