Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz regelt
1. | das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, | |||||||||
2. | die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie | |||||||||
3. | die Inspektion von Heizungsanlagen | |||||||||
4. | die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen. |
(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von HeizungsanlagenHeizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
(1) Dieses Gesetz regelt
1. | das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, | |||||||||
2. | die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie | |||||||||
3. | die Inspektion von Heizungsanlagen | |||||||||
4. | die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen. |
(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von HeizungsanlagenHeizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021