§ 1 StFanlG 2016

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt

1.

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

2.

die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie

3.

die Inspektion von Heizungsanlagen. oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und

4.

die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen.

(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von HeizungsanlagenHeizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 21.03.2019 bis 07.10.2021

(1) Dieses Gesetz regelt

1.

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

2.

die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie

3.

die Inspektion von Heizungsanlagen. oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und

4.

die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen.

(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von HeizungsanlagenHeizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

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