§ 14 StEG 2005

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn

1.

eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;

2.

im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben wurde, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.12.2010

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn

1.

eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;

2.

im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben wurde, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.

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