Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
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