§ 12 StDWG Rechtsschutz

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Antragstellerin oder des Antragstellers, in welchem der Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn

1.

dem Antrag zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen wird (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 4) oder

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller behauptet, dass einzelne genau zu bezeichnende Bestimmungen eines schriftlichen Vertragsangebots (§ 11 Abs. 1 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechen oder

3.

die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrags säumig ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist – außer im Fall der Säumnis – binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.

(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig,

1.

wenn die öffentliche Stelle die Gemeinde oder eine öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, die der Gemeinde zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister;

2.

wenn die öffentliche Stelle ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, die dem Gemeindeverband zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ;

3.

wenn die öffentliche Stelle ein sonstiger landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder eine öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, die dem Selbstverwaltungskörper zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ;

4.

wenn die öffentliche Stelle eine Stiftung, ein Fonds, eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ;

5.

wenn die öffentliche Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Agrarbezirksbehörde ist, diese Behörde;

6.

in sonstigen Fällen die Landesregierung.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

(7) In Verfahren nach diesem Gesetz ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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