§ 11 StDWG

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die öffentliche Stelle muss fristgerecht

1.

die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitstellen oder

2.

die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitstellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, dass dem Antrag teilweise nicht entsprochen wird, oder

3.

schriftlich ein Angebot unterbreiten, das die Bedingungen (einschließlich eines allfälligen Entgelts) für die gänzliche oder teilweise Bereitstellung der beantragten Dokumente enthält, oder

4.

schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, dass dem Antrag nicht entsprochen wird.

(2) Wird einem Antrag zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 1 Z 2 und 4), insbesondere weil die begehrten Dokumente nicht diesem Gesetz unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 12 hinzuweisen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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