Gesamte Rechtsvorschrift StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

StDWG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.02.2022
Gesetz vom 27. März 2007 über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz – StDWG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/2007 (XV. GPStLT IA EZ 127/1 AB EZ 127/4) (CELEX-Nr. 32003L0098)

§ 1 StDWG


(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.

(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.

(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

§ 2 StDWG


Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

1.

Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

2.

Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, beispielsweise

a)

aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit;

b)

aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung;

c)

aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen);

d)

weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist;

e)

aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten;

f)

aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG;

g)

aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

3.

Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, die jedoch personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;

4.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;

5.

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;

6a.

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind;

7.

Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archiven, sind;

8.

Logos, Wappen und Insignien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 3 StDWG


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.

„Dokument“: jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder ein Teil davon;

2.

„Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet“: Dokument, das die öffentliche Stelle zur Weiterverwendung bereitzustellen berechtigt ist;

3.

„öffentliche Stelle“:

a)

das Land;

b)

die Gemeinde;

c)

landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;

d)

Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

zumindest teilrechtsfähig sind,

überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind, und

keine Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 B-VG sind;

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen;

4.

„Weiterverwendung“: jede Verwendung für andere Zwecke als jene, für die ein Dokument im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erstellt worden ist; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung;

5.

„maschinenlesbares Format“: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

6.

„offenes Format“: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

7.

„formeller, offener Standard“: ein schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

8.

„Hochschule“: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

9.

Standardlizenz“: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

10.

„angemessene Gewinnspanne“: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht; dieser Prozentsatz darf höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegen;

11.

„Dritte/Dritter“: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;

12.

Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass sie nicht mehr mit einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person in Beziehung gesetzt werden können;

13.

„offene Daten“: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

14.

„dynamische Daten“: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;

15.

„Forschungsdaten“: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

16.

„hochwertige Datensätze“: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

17.

„Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“: ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den verlustfreien Datenaustausch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 4 StDWG


(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 5 StDWG


(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet,

1.

Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen,

2.

Auszüge aus Dokumenten zu erstellen, wenn dies über eine einfache Handhabung hinausginge,

3.

die Erstellung und Speicherung von Dokumenten fortzusetzen, soweit Abs. 2b nichts anderes bestimmt.

(2a) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(2b) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten erstellen, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenintegration auf Unionsebene;

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 6 StDWG


(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs.1 findet keine Anwendung auf

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2.

(Anm.: entfallen)

3.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(2a) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(3) In den in Abs. 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Speicherung, Anonymisierung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 7 StDWG


(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.

(2) Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.

(3) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 7a StDWG


(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 8 StDWG


(1) Die öffentliche Stelle darf niemandem ein ausschließliches Recht zur Weiterverwendung eines Dokuments erteilen. Das gilt auch dann, wenn bereits Mehrwertprodukte genutzt werden, die auf diesem Dokument beruhen.

(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die in Satz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich, möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, bekannt gemacht werden.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung auf der Internetseite der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 9 StDWG


(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.

(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.

(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 10 StDWG


(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden, sofern nicht in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie muss den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung unterrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022, LGBl. Nr. 12/2022

§ 11 StDWG


(1) Die öffentliche Stelle muss fristgerecht

1.

die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitstellen oder

2.

die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitstellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, dass dem Antrag teilweise nicht entsprochen wird, oder

3.

schriftlich ein Angebot unterbreiten, das die Bedingungen (einschließlich eines allfälligen Entgelts) für die gänzliche oder teilweise Bereitstellung der beantragten Dokumente enthält, oder

4.

schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, dass dem Antrag nicht entsprochen wird.

(2) Wird einem Antrag zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 1 Z 2 und 4), insbesondere weil die begehrten Dokumente nicht diesem Gesetz unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 12 hinzuweisen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 12 StDWG Rechtsschutz


(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Antragstellerin oder des Antragstellers, in welchem der Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn

1.

dem Antrag zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen wird (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 4) oder

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller behauptet, dass einzelne genau zu bezeichnende Bestimmungen eines schriftlichen Vertragsangebots (§ 11 Abs. 1 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechen oder

3.

die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrags säumig ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist – außer im Fall der Säumnis – binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.

(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig,

1.

wenn die öffentliche Stelle die Gemeinde oder eine öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, die der Gemeinde zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister;

2.

wenn die öffentliche Stelle ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, die dem Gemeindeverband zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ;

3.

wenn die öffentliche Stelle ein sonstiger landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder eine öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, die dem Selbstverwaltungskörper zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ;

4.

wenn die öffentliche Stelle eine Stiftung, ein Fonds, eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 3 Z 3 lit. d ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ;

5.

wenn die öffentliche Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Agrarbezirksbehörde ist, diese Behörde;

6.

in sonstigen Fällen die Landesregierung.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

(7) In Verfahren nach diesem Gesetz ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 12a StDWG


(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs. 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen

1.

vorbehaltlich des Abs. 3 kostenlos verfügbar sein,

2.

maschinenlesbar sein,

3.

über API verfügbar sein und

4.

gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

§ 12b StDWG


Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

§ 13 StDWG Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 13a StDWG


Die öffentlichen Stellen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten sowie zur Durchführung von Verfahren über Anträge betreffend Erlassung von Bescheiden folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend Anträge, gewährte Weiterverwendungen (einschließlich vertrags- und abrechnungsrelevanter Daten) und Erledigungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

§ 14 StDWG


Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Richtlinie 2008/114/EG: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75;

2.

Richtlinie (EU) 2019/1024: Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 172 vom 26.06.2019, S. 56.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

§ 15 StDWG


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 12/2022

§ 16 StDWG Übergangsbestimmungen zu § 8 der Stammfassung


Für Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen worden sind, gilt der § 8 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 sinngemäß. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 8 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007 fallen, enden spätestens am 31. Dezember 2008.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

§ 16a StDWG Übergangsbestimmungen zur Novelle


Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der § 8 Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015

§ 17 StDWG


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2007, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022

§ 18 StDWG


(1) Die Änderung des § 12 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7 und der Überschrift des § 15 sowie der Entfall des § 12 Abs. 4 bis 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2015 treten § 2, § 3 Z 4 bis 8, § 4, § 5 Abs. 1, 2 Z 3 und Abs. 3, § 6, § 7a, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 14, § 16 und § 16a mit 18. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten § 1 Abs. 4, § 2 Z 2, 3, 4, 6, 6a, 7 und 8, § 3 Z 1, 4 und 9 bis 17, § 4 Abs. 1, 1a und 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 2a, 2b und Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 1, 2a, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, Abschnitt 3a, § 13a, § 14, § 15 und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Jänner 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 2 Z 2 und § 7a Abs. 3 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (StDWG) Fundstelle


Gesetz vom 27. März 2007 über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz – StDWG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/2007 (XV. GPStLT IA EZ 127/1 AB EZ 127/4) (CELEX-Nr. 32003L0098)

Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 41/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3396/1 AB EZ 3396/3) (CELEX-Nr. 32013L0037)

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