§ 5 StBHG Heilbehandlung

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch

a)

eine Behebung oder

b)

eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder

c)

eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder

d)

eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche HeilbehandlungenTherapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.

(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014

(1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch

a)

eine Behebung oder

b)

eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder

c)

eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder

d)

eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche HeilbehandlungenTherapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.

(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014

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