§ 6 StAEG Nostrifikationspflicht

StAEG - Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.

In Kraft seit 30.10.2008 bis 31.12.9999
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