(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.
(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.
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