Gesamte Rechtsvorschrift StAEG

Anstellungserfordernisgesetz 2008

StAEG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.11.2022
Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 105/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2064/1 AB EZ 2064/3)

§ 1 StAEG


Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Inklusiven)Elementarpädagoginnen /(Inklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

§ 2 StAEG


Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

§ 3 StAEG Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter


Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.

§ 4 StAEG


Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

1.

als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben;

2.

als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben;

3.

als Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben;

4.

als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben.

§ 5 StAEG Nachweis der Prüfungen und der erforderlichen Sprachkenntnisse


(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.

(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

§ 6 StAEG Nostrifikationspflicht


Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.

§ 7 StAEG


Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022

§ 8 StAEG (weggefallen)


§ 8 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 9 StAEG (weggefallen)


§ 9 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 10 StAEG (weggefallen)


§ 10 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 11 StAEG Anerkennung in anderen Bundesländern


Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

§ 12 StAEG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

§ 13 StAEG (weggefallen)


§ 13 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 14 StAEG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

§ 15 StAEG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.

Anstellungserfordernisgesetz 2008 (StAEG) Fundstelle


LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

LGBl. Nr. 93/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 790/1 AB EZ 790/3)

LGBl. Nr. 72/2022 (XVIII. GPStLT IA EZ 2473/1 AB EZ 2473/2)

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

Abschnitt 2
Fachliche Anstellungserfordernisse und deren Nachweis

§ 2

Fachliche Anstellungserfordernisse

§ 3

Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter

§ 4

Vorgehen bei Fehlen geeigneter Bewerberinnen/Bewerber

§ 5

Nachweis der Prüfungen und geforderten Sprachkenntnisse

§ 6

Nostrifikationspflicht

Abschnitt 3
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

§ 7

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz

§ 8

(entfallen)

§ 9

(entfallen)

§ 10

(entfallen)

§ 11

Anerkennung in anderen Bundesländern

Abschnitt 4
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12

Verweise

§ 13

(entfallen)

§ 14

Inkrafttreten

§ 15

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

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