Gesamte Rechtsvorschrift StAEG

Anstellungserfordernisgesetz 2008

StAEG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

§ 1 StAEG


Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Inklusiven)Elementarpädagoginnen /(Inklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

§ 2 StAEG


Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

  1. 1.Ziffer einsfür Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
    2. b)Litera bReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
    3. c)Litera cBefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    5. e)Litera eAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    6. f)Litera fAbsolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
    7. g)Litera gAbsolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS.
  2. 2.Ziffer 2für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
    1. a)Litera aDiplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    2. b)Litera bBefähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
    3. c)Litera cDiplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
    4. d)Litera dAbsolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
  3. 3.Ziffer 3für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
    2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;
    3. c)Litera cReife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
  4. 4.Ziffer 4für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

§ 3 StAEG Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter


Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.

§ 4 StAEG


Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

1.

als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben;

2.

als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben;

3.

als Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben;

4.

als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben.

§ 5 StAEG Nachweis der Prüfungen und der erforderlichen Sprachkenntnisse


(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.

(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

§ 6 StAEG Nostrifikationspflicht


Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.

§ 7 StAEG


Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022

§ 8 StAEG (weggefallen)


§ 8 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 9 StAEG (weggefallen)


§ 9 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 10 StAEG (weggefallen)


§ 10 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 11 StAEG Anerkennung in anderen Bundesländern


Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

§ 12 StAEG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

§ 13 StAEG (weggefallen)


§ 13 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

§ 14 StAEG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.

§ 14a StAEG


  1. (1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 7, § 11 und § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 8 bis 10 und § 13 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7,, Paragraph 11 und Paragraph 12, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 8 bis 10 und Paragraph 13, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, tritt Paragraph 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt Paragraph 4, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, wieder in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten der Titel, § 1, § 2 Z 1, Z 2 und Z 3 und § 7 mit 1. September 2022 und § 4 Z 1 und Z 5 mit 29. Oktober 2022 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022, treten der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Paragraph 7, mit 1. September 2022 und Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 5, mit 29. Oktober 2022 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2023 treten § 2 Z 1 mit 1. Juli 2023 und § 4 Z 1 mit 11. September 2023 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023, treten Paragraph 2, Ziffer eins, mit 1. Juli 2023 und Paragraph 4, Ziffer eins, mit 11. September 2023 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2024 treten § 2 Z 1 lit. e, f und g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024, treten Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e,, f und g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,

§ 15 StAEG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.

Anstellungserfordernisgesetz 2008 (StAEG) Fundstelle


LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

LGBl. Nr. 93/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 790/1 AB EZ 790/3)

LGBl. Nr. 72/2022 (XVIII. GPStLT IA EZ 2473/1 AB EZ 2473/2)

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

Abschnitt 2
Fachliche Anstellungserfordernisse und deren Nachweis

§ 2

Fachliche Anstellungserfordernisse

§ 3

Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter

§ 4

Vorgehen bei Fehlen geeigneter Bewerberinnen/Bewerber

§ 5

Nachweis der Prüfungen und geforderten Sprachkenntnisse

§ 6

Nostrifikationspflicht

Abschnitt 3
Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

§ 7

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz

§ 8

(entfallen)

§ 9

(entfallen)

§ 10

(entfallen)

§ 11

Anerkennung in anderen Bundesländern

Abschnitt 4
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12

Verweise

§ 13

(entfallen)

§ 14

Inkrafttreten

§ 15

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

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