Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Inklusiven)Elementarpädagoginnen /(Inklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022
Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.
Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
1. | als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
2. | als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
3. | als Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
4. | als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben. |
(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.
(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.
Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.
LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]
LGBl. Nr. 93/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 790/1 AB EZ 790/3)
LGBl. Nr. 72/2022 (XVIII. GPStLT IA EZ 2473/1 AB EZ 2473/2)
Abschnitt 1 | |
Persönlicher Geltungsbereich | |
Abschnitt 2 | |
Fachliche Anstellungserfordernisse | |
Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter | |
Vorgehen bei Fehlen geeigneter Bewerberinnen/Bewerber | |
Nachweis der Prüfungen und geforderten Sprachkenntnisse | |
Nostrifikationspflicht | |
Abschnitt 3 | |
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
(entfallen) | |
Anerkennung in anderen Bundesländern | |
Abschnitt 4 | |
Verweise | |
(entfallen) | |
Inkrafttreten | |
Außerkrafttreten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016