(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich der Anteil an den betroffenen Fiskalregeln ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
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