(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 31. August zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden – soweit nicht bereits erfolgt – die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.
(3) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen veröffentlicht nach Maßgabe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten bis 15. Oktober eines jeden Jahres den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und der budgetären Haupt-Parameter der Länder und Gemeinden.
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