Art. 10 § 2 SStG

SStG - Sportstättenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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