(1) Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe, daß § 37 Abs. 3 Z 10, 11, 12 zweiter Satz, 13 bis 19 MRG anzuwenden ist.
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