Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, beantragt werden.
(2)Absatz 2Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe, daß § 37 Abs. 3 Z 10, 11, 12 zweiter Satz, 13 bis 19 MRG anzuwenden ist.Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe, daß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10,, 11, 12 zweiter Satz, 13 bis 19 MRG anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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