Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (Paragraphen 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2)Absatz 2Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte Zeit verlängert.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 SStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 SStG