(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz betreffend die Bestandverträge über Grundstücke, die als Spiel-, Sport- oder Turnplätze in gemeinnütziger Weise verwendet werden (Spielplatzschutzgesetz), StGBl. Nr. 334/1920, außer Kraft.
0 Kommentare zu § 5 SStG