§ 2 SStG

SStG - Sportstättenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen.

(2) Wichtige Gründe sind insbesondere,

1.

wenn der mit dem Mieter vereinbarte Mietzins nach der Art, Lage, Größe, Beschaffenheit und Verwendung vergleichbarer Grundstücke nicht als angemessen angesehen werden kann (wobei Mietzinse, die im Interesse der Sportförderung unter einem allgemein vertretbaren Wert festgesetzt wurden, außer Betracht bleiben) und der Mieter der Zahlung des auf Grund eines rechtskräftigen Verfahrens gemäß § 3 festgestellten angemessenen Mietzinses ab dem der Antragstellung gemäß § 3 folgenden Monatsersten nicht zustimmt;

2.

wenn der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm sonst bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber ein Monat im Rückstand ist;

3.

wenn der Mieter, seine Beauftragten oder Benützer der Sportstätte vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen oder sich sonst grob ungehörig verhalten;

4.

wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist;

5.

wenn die Verwendung der Grundfläche für Zwecke der Sportausübung nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt;

6.

wenn ein Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung oder einem anderen öffentlichen Interesse dient als die gegenwärtige Verwendung und eine nach Lage und Beschaffenheit gleich verwendbare Ersatzgrundfläche angeboten wird.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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