§ 9 SRLG

SRLG - Sonderrechnungslegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,

2.

hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

3.

im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.

In Kraft seit 21.04.2007 bis 31.12.9999
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