Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit | |||||||||
3. | im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister. |
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