Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeithinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 4, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
3.Ziffer 3im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.
In Kraft seit 21.04.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 SRLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SRLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 SRLG