a)Litera adenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4 Z 3 und 4 gewährt werden, oderdenen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 3 und 4 gewährt werden, oder
b)Litera bdie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 4 Z 5 betraut sind,die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5, betraut sind,
und die hierfür öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form (einschließlich staatliche Beihilfen, Abgeltungen und Ausgleichszahlungen) erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.
In Kraft seit 21.04.2007 bis 31.12.9999
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