Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.
In Kraft seit 21.04.2007 bis 31.12.9999
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