a)Litera ader Bund, die Länder, die Gemeinden und andere gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
b)Litera bEinrichtungen, die
-Strichaufzählungzu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen und
-Strichaufzählungüberwiegend von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit. c finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit. c ernannt worden sind,überwiegend von Stellen der öffentlichen Hand gemäß Litera a,, anderen Einrichtungen gemäß Litera b, oder Verbänden gemäß Litera c, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß Litera a,, anderen Einrichtungen gemäß Litera b, oder Verbänden gemäß Litera c, ernannt worden sind,
c)Litera cVerbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder b zusammensetzen;Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß Litera a, oder b zusammensetzen;
2.Ziffer 2öffentliches Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, mittel- oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, indem es
a)Litera adie Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
b)Litera büber die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c)Litera cmehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann;
3.Ziffer 3ausschließliche Rechte: Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind;
4.Ziffer 4besondere Rechte:
a)Litera aRechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
-Strichaufzählungeiner auf zwei oder mehr begrenzten Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne dass die zahlenmäßige Begrenzung oder die Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objektiven, angemessenen und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, oder
-Strichaufzählungmehreren konkurrierenden Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien eingeräumt werden, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder
b)Litera bVorteile, die einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen;
5.Ziffer 5Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse:marktbezogene, wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.
In Kraft seit 21.04.2007 bis 31.12.9999
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