Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsIn Verfahren gemäß § 74 sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.In Verfahren gemäß Paragraph 74, sind die Vorschriften über die Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten weder Abschriften noch Kopien angefertigt werden dürfen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Abs. 1 genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.Hinsichtlich der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten besteht außerhalb der im Absatz eins, genannten Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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