Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsFür besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dienen.
(3)Absatz 3Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
1.Ziffer einsfür den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres undfür den Bund (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
2.Ziffer 2für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.für die Länder und Gemeinden (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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