Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsOberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
(2)Absatz 2Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 SPG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 SPG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 SPG