§ 24a SMG Meldungen an das Suchtmittelregister

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Suchtmittelregister sind zu melden
    1. 1.Ziffer einsvom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, der Strafprozessordnung,
    2. 2.Ziffer 2von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,
    3. 3.Ziffer 3von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32,
    4. 4.Ziffer 4von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
    5. 5.Ziffer 5von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDie Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Absatz eins, jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,
    3. 3.Ziffer 3die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner
    5. 5.Ziffer 5im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,
    6. 6.Ziffer 6im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens
      1. a)Litera aob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
      2. b)Litera bob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
      3. c)Litera cob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
      4. d)Litera dob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bereits unterzieht,
      5. e)Litera eob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
      6. f)Litera fdie Dauer der Probezeit,
    7. 7.Ziffer 7im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,
    8. 8.Ziffer 8im Fall einer Verurteilung
      1. a)Litera adie Art und das Ausmaß der Strafe,
      2. b)Litera bob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß Paragraphen 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
      3. c)Litera cob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
      4. d)Litera dob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht oder in eine gemäß Paragraph 15, im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
      5. e)Litera eob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
      6. f)Litera fob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
    9. 9.Ziffer 9im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
    10. 10.Ziffer 10die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
    11. 11.Ziffer 11das Datum der Meldung,
    12. 12.Ziffer 12die meldende Behörde,
    13. 13.Ziffer 13im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
      1. a)Litera adie Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
      2. b)Litera bdie Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.
  3. (1)Absatz einsMitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz 2,) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
  4. (2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDie Meldung gemäß Absatz eins, erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
    3. 3.Ziffer 3der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,der Ort der Begehung der Straftat gemäß Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
    5. 5.Ziffer 5die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
    6. 6.Ziffer 6das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
    7. 7.Ziffer 7die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.
  5. (2a)Absatz 2 aDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
    3. 3.Ziffer 3die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
    4. 4.Ziffer 4das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    5. 5.Ziffer 5die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
    6. 6.Ziffer 6das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    7. 7.Ziffer 7die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.
  6. (3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 1Dem Suchtmittelregister sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenUnbeschadet des Absatz eins,Dem Suchtmittelregister sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
    4. 4.Ziffer 4das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
      1. a)Litera aob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
      2. b)Litera bob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
      3. c)Litera caus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
      4. d)Litera dob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
    5. 5.Ziffer 5die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (Paragraph 24 d,) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
    6. 6.Ziffer 6die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
    7. 7.Ziffer 7das Datum der Meldung,
    8. 8.Ziffer 8die meldende Behörde.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDem Suchtmittelregister sind zu melden
    1. 1.Ziffer einsvom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, der Strafprozessordnung,
    2. 2.Ziffer 2von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,
    3. 3.Ziffer 3von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32,
    4. 4.Ziffer 4von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
    5. 5.Ziffer 5von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDie Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Absatz eins, jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,
    3. 3.Ziffer 3die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner
    5. 5.Ziffer 5im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,
    6. 6.Ziffer 6im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens
      1. a)Litera aob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
      2. b)Litera bob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
      3. c)Litera cob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
      4. d)Litera dob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bereits unterzieht,
      5. e)Litera eob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
      6. f)Litera fdie Dauer der Probezeit,
    7. 7.Ziffer 7im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,
    8. 8.Ziffer 8im Fall einer Verurteilung
      1. a)Litera adie Art und das Ausmaß der Strafe,
      2. b)Litera bob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß Paragraphen 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
      3. c)Litera cob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
      4. d)Litera dob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht oder in eine gemäß Paragraph 15, im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
      5. e)Litera eob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
      6. f)Litera fob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
    9. 9.Ziffer 9im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
    10. 10.Ziffer 10die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
    11. 11.Ziffer 11das Datum der Meldung,
    12. 12.Ziffer 12die meldende Behörde,
    13. 13.Ziffer 13im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
      1. a)Litera adie Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
      2. b)Litera bdie Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.
  3. (1)Absatz einsMitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz 2,) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
  4. (2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDie Meldung gemäß Absatz eins, erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
    3. 3.Ziffer 3der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,der Ort der Begehung der Straftat gemäß Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
    5. 5.Ziffer 5die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
    6. 6.Ziffer 6das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
    7. 7.Ziffer 7die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.
  5. (2a)Absatz 2 aDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
    3. 3.Ziffer 3die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
    4. 4.Ziffer 4das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    5. 5.Ziffer 5die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
    6. 6.Ziffer 6das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    7. 7.Ziffer 7die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.
  6. (3)Absatz 3Unbeschadet des Abs. 1Dem Suchtmittelregister sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenUnbeschadet des Absatz eins,Dem Suchtmittelregister sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. 2.Ziffer 2das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
    4. 4.Ziffer 4das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
      1. a)Litera aob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
      2. b)Litera bob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
      3. c)Litera caus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
      4. d)Litera dob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
    5. 5.Ziffer 5die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (Paragraph 24 d,) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
    6. 6.Ziffer 6die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
    7. 7.Ziffer 7das Datum der Meldung,
    8. 8.Ziffer 8die meldende Behörde.