§ 45 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 22 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 3(Anm. Abschnittes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.: entfallen)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1977, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2002, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 82/2009

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 31.12.2006 bis 30.09.2009

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 22 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 3(Anm. Abschnittes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.: entfallen)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1977, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2002, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 82/2009

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