§ 1 SG

SG - Symbole-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

1.

der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

2.

der Gruppierung Al-Qaida;

3.

der Gruppierung Muslimbruderschaft;

4.

der Gruppierung Graue Wölfe;

5.

der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

6.

der Gruppierung Hamas;

7.

der Gruppierung Hisbollah;

8.

von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

9.

der Gruppierung Ustascha;

10.

der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);

11.

der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

12.

der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

13.

der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

14.

der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);

15.

von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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