§ 1 SG Anwendungsbereich

SG - Symbole-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. 1.Ziffer einsder Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. 2.Ziffer 2der Gruppierung Al-Qaida;
  3. 3.Ziffer 3der Gruppierung Muslimbruderschaft;
  4. 4.Ziffer 4der Gruppierung Graue Wölfe;
  5. 5.Ziffer 5der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
  6. 6.Ziffer 6der Gruppierung Hamas;
  7. 7.Ziffer 7der Gruppierung Hisbollah;
  8. 8.Ziffer 8von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
  9. 9.Ziffer 9der Gruppierung Ustascha;
  10. 10.Ziffer 10der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);
  11. 11.Ziffer 11der Gruppierung Die Österreicher (DO5);
  12. 12.Ziffer 12der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);
  13. 13.Ziffer 13der Gruppierung Kaukasus-Emirat;
  14. 14.Ziffer 14der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);
  15. 15.Ziffer 15von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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