Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 erster Satz die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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