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Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
1. | der Gruppierung Islamischer Staat (IS); | |||||||||
2. | der Gruppierung Al-Qaida; | |||||||||
3. | der Gruppierung Muslimbruderschaft; | |||||||||
4. | der Gruppierung Graue Wölfe; | |||||||||
5. | der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK); | |||||||||
6. | der Gruppierung Hamas; | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. | von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden; | |||||||||
9. | der Gruppierung Ustascha; | |||||||||
10. |
| |||||||||
11. | der Gruppierung Die Österreicher (DO5); | |||||||||
12. | der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT); | |||||||||
13. | der Gruppierung Kaukasus-Emirat; | |||||||||
14. | der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C); | |||||||||
15. | von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind. |
Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
1. | der Gruppierung Islamischer Staat (IS); | |||||||||
2. | der Gruppierung Al-Qaida; | |||||||||
3. | der Gruppierung Muslimbruderschaft; | |||||||||
4. | der Gruppierung Graue Wölfe; | |||||||||
5. | der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK); | |||||||||
6. | der Gruppierung Hamas; | |||||||||
7. |
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8. | von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden; | |||||||||
9. | der Gruppierung Ustascha; | |||||||||
10. |
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11. | der Gruppierung Die Österreicher (DO5); | |||||||||
12. | der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT); | |||||||||
13. | der Gruppierung Kaukasus-Emirat; | |||||||||
14. | der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C); | |||||||||
15. | von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind. |