§ 1 SG

Symbole-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

1.

der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

2.

der Gruppierung Al-Qaida;

3.

der Gruppierung Muslimbruderschaft;

4.

der Gruppierung Graue Wölfe;

5.

der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

6.

der Gruppierung Hamas;

7.

des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;

8.

von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

9.

der Gruppierung Ustascha;

10.

von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);

11.

der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

12.

der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

13.

der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

14.

der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);

15.

von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.03.2019 bis 27.07.2021

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

1.

der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

2.

der Gruppierung Al-Qaida;

3.

der Gruppierung Muslimbruderschaft;

4.

der Gruppierung Graue Wölfe;

5.

der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

6.

der Gruppierung Hamas;

7.

des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;

8.

von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

9.

der Gruppierung Ustascha;

10.

von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);

11.

der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

12.

der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

13.

der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

14.

der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);

15.

von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

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