Gesamte Rechtsvorschrift SG

Symbole-Gesetz

SG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.01.2024

§ 1 SG Anwendungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. 1.Ziffer einsder Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. 2.Ziffer 2der Gruppierung Al-Qaida;
  3. 3.Ziffer 3der Gruppierung Muslimbruderschaft;
  4. 4.Ziffer 4der Gruppierung Graue Wölfe;
  5. 5.Ziffer 5der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
  6. 6.Ziffer 6der Gruppierung Hamas;
  7. 7.Ziffer 7der Gruppierung Hisbollah;
  8. 8.Ziffer 8von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
  9. 9.Ziffer 9der Gruppierung Ustascha;
  10. 10.Ziffer 10der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);
  11. 11.Ziffer 11der Gruppierung Die Österreicher (DO5);
  12. 12.Ziffer 12der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);
  13. 13.Ziffer 13der Gruppierung Kaukasus-Emirat;
  14. 14.Ziffer 14der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);
  15. 15.Ziffer 15von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

§ 2 SG Verwendungsverbot


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.Es ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.
  3. (3)Absatz 3Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden aufDie Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsDruckwerke und periodische Medien,
    2. 2.Ziffer 2Gesten und bildliche Darstellungen,
    3. 3.Ziffer 3Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. 4.Ziffer 4Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs. 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in § 1 genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. (4)Absatz 4Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

§ 3 SG Strafbestimmung


  1. (1)Absatz einsWer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer vorsätzlich einem Verbot des Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 2 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

§ 4 SG Vollziehung


§ 4.Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 erster Satz die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz die Bundesregierung betraut.

§ 5 SG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 15 und Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 3 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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