Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die
1. | ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung der Universität für Bodenkultur erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt in der Land- oder Forstwirtschaft, im Garten- oder Weinbau erfolgreich abgelegt haben oder eine Meisterprüfung (z. B. auch Forstwarte und Facharbeiter) in diesen Fachgebieten (Land- oder Forstwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau) nachgewiesen und | |||||||||
2. | eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben oder | |||||||||
3. | im Ausland eine gleichwertige Ausbildung genossen haben und dieselbe Berufspraxis nachweisen. |
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