§ 7 SFK-VO Zulassung zur Fachausbildung

SFK-VO - Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die

1.

ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung der Universität für Bodenkultur erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt in der Land- oder Forstwirtschaft, im Garten- oder Weinbau erfolgreich abgelegt haben oder eine Meisterprüfung (z. B. auch Forstwarte und Facharbeiter) in diesen Fachgebieten (Land- oder Forstwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau) nachgewiesen und

2.

eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben oder

3.

im Ausland eine gleichwertige Ausbildung genossen haben und dieselbe Berufspraxis nachweisen.

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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